ALLGEMEINE EINKAUFSBEDINGUNGEN (STAND: JULI 2017)

  1. Wir schließen Verträge auss­chließlich auf der Grund­lage unser­er jew­eils gülti­gen All­ge­meinen Einkaufs­be­din­gun­gen. Diese Einkaufs­be­din­gun­gen wer­den Ihnen bekan­nt gegeben und gel­ten für alle weit­eren Verträge.Abweichende All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen eines Liefer­an­ten wer­den von uns grund­sät­zlich nicht anerkan­nt. Annahme der Ware bedeutet nicht die Anerken­nung abwe­ichen­der Geschäfts­be­din­gun­gen. Abwe­ichun­gen hier­von bedür­fen der Schriftform.
  1. Bestel­lun­gen sind nur auf unseren For­mu­la­ren wirk­sam abgegeben. Nebenabre­den bedür­fen der Schriftform.
  2. Liefer­t­er­mine sind genau einzuhal­ten. Mögliche Über­schre­itun­gen sind uns sofort nach deren Bekan­ntwer­den mitzuteilen. Fristver­längerun­gen bedür­fen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.Weder Mit­teilun­gen noch Fristver­längerun­gen befreien den Liefer­an­ten von den geset­zlichen Fol­gen des Verzuges. Ein­er Nach­frist­set­zung bedarf es nicht. Mit Ein­tritt des Verzuges haben wir das Recht, vom Ver­trage zurückzutreten.
  1. Die Qual­itätsmerk­male für Liefer­un­gen und etwaige Nach­liefer­un­gen sind durch das Ange­bot, durch Muster­stücke, Zeich­nun­gen bzw. durch die Waren­beze­ich­nung in der Bestel­lung bes­timmt. Es gel­ten in jedem Fall unsere tech­nis­chen Lieferbe­din­gun­gen / Qual­ität­srichtlin­ien, die mit Ihnen geson­dert vere­in­bart werden.
    Von uns genan­nte Artikel­num­mern des Liefer­an­ten sind unverbindlich. Der Liefer­ant stellt uns von Ansprüchen aus dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz frei, soweit die man­gel­be­hafteten Teile von ihm geliefert wur­den und der Schaden auf einen Fehler an dem geliefer­ten Teil zurück­ge­ht. Insoweit hat der Liefer­ant auch seinen Anteil an den Folgeschä­den zu tra­gen. Solange wir in Anspruch genom­men wer­den kön­nen, ste­ht dem Liefer­an­ten die Einrede der Ver­jährung nicht zu.
    Das gelieferte Pro­dukt hat den jew­eils gülti­gen tech­nis­chen Anforderun­gen und den geset­zlichen Bes­tim­mungen ein­schließlich der Bes­tim­mungen der Europäis­chen Gemein­schaft zu entsprechen. Soll­ten dem Liefer­an­ten Erken­nt­nisse vor­liegen, die zu ein­er Ein­schränkung der Gebrauch­stauglichkeit führen oder gesund­heitliche Schä­den beim Umgang mit dem geliefer­ten Gegen­stand befürcht­en lassen, so hat er uns dies unverzüglich mitzuteilen.
    Jede Änderung der Beschaf­fen­heit der Ware ist uns unverzüglich mitzuteilen. In diesem Fall sind wir berechtigt, vom Ver­trage zurückzutreten.
    Von uns zur Bear­beitung gelieferte Rohteile, Zube­hör oder einzu­lagernde Teile sind durch den Liefer­an­ten auf seine Kosten aus­re­ichend zu ver­sich­ern. Eine Ver­sicherung ist auf Anforderung ggf. nachzuweisen.
  1. Gefahr und Kosten des Trans­portes trägt der Liefer­ant. Wir sind berechtigt, man­gel­hafte Ware auf Kosten und Gefahr des Liefer­an­ten zurückzusenden.
    Der Liefer­ant ist zu aus­re­ichen­der Ver­pack­ung und Ver­sicherung verpflichtet und trägt deren Kosten. Ver­pack­ungs­ma­te­r­i­al nimmt der Liefer­ant auf seine Kosten zurück. Kommt der Liefer­ant dieser Pflicht nach Auf­forderung nicht nach, wer­den wir eine Entsorgung auf seine Kosten veranlassen.
  2. Bedi­ent sich der Liefer­ant eines Spedi­teurs oder Fracht­führers, so haftet er für die Ein­hal­tung der Ver­sand­vorschriften durch diesen.
  3. Unsere Unter­schrift auf den Liefer­doku­menten hat in jedem Fall nur die Bedeu­tung, dass die aufge­führte Ware unter Vor­be­halt unseres Rügerechts
    bei uns einge­gan­gen ist.
  4. Für Gewährleis­tungsrechte und Rechte auf­grund son­stiger Pflichtver­let­zun­gen durch den Liefer­an­ten gel­ten die geset­zlichen Vorschriften, soweit nach­fol­gend nichts anderes geregelt ist. Gerät der Liefer­ant mit der Nacher­fül­lung nach Ablauf ein­er angemesse­nen Nach­frist in Verzug, so sind wir berechtigt, den Man­gel selb­st zu beheben und vom Liefer­an­ten die dafür erforder­lichen Aufwen­dun­gen erset­zt verlangen.
    Liefer­an­ten die dafür erforder­lichen Aufwen­dun­gen erset­zt verlangen.
  1. Das Recht auf Nachbesserung durch den Liefer­an­ten kann nur mit unserem aus­drück­lichen Ein­ver­ständ­nis aus­geübt wer­den. Bei nicht frist­gerechter oder man­gel­hafter Nachbesserung lebt das Recht auf Rück­tritt, Wand­lung oder Min­derung wieder auf. Beheben wir selb­st den Schaden, so hat der Liefer­ant unsere Selb­stkosten zu ersetzen.
  2. Die Preise sind Fest­preise, soweit nicht der Preis am Liefertag geringer ist. Zahlungs­fris­ten begin­nen früh­estens bei Anliefer­ung man­gel­freier Ware, jedoch nicht vor Rech­nung­sein­gang. Trifft die Rech­nung früher ein als die Ware, so ist immer der Warenein­gangstag maßgebend.
    Wir sind berechtigt, mit unseren Forderun­gen gegen die des Liefer­an­ten, gle­ich aus welchem Rechts­grund, aufzurechnen.
  1. Eigen­tumsvor­be­halt — Alle geliefer­ten Waren bleiben Eigen­tum des Liefer­an­ten bis zur Erfül­lung sämtlich­er Forderun­gen, gle­ich aus welchem Rechts­grund, ein­schließlich der kün­ftig entste­hen­den oder bed­ingten Forderun­gen, auch aus gle­ichzeit­ig oder später abgeschlosse­nen Verträ­gen. Bei laufend­er Rech­nung gilt das vor­be­hal­tene Eigen­tum als Sicherung der Sald­o­forderung des Liefer­an­ten, bei Zahlung durch Scheck oder Wech­sel bis zur Einlösung.
    Die Besitzüber­tra­gung wird dadurch erset­zt, dass ein Ver­wahrver­hält­nis als vere­in­bart gilt.
    Wir wer­den die Vor­be­haltsware nur im gewöhn­lichen Geschäftsverkehr zu nor­malen Geschäfts­be­din­gun­gen, d.h. nicht unter den üblichen Preisen, weit­er­veräußern, solange wir gegenüber dem Liefer­an­ten nicht in Verzug sind und die Forderun­gen aus der Weit­er­veräußerung gemäß nach­fol­gen­der Bes­tim­mung auf ihn übergehen.
    Unsere Forderung aus der Weit­er­veräußerung der Vor­be­haltsware wird bere­its jet­zt an den Liefer­an­ten zur Sicherung sämtlichen Forderungen
    abgetreten.
    Wir sind berechtigt, die Forderun­gen aus der Weit­er­veräußerung bis zum Wider­ruf des Liefer­an­ten einzuziehen. Der Liefer­ant wird von seinem Wider­ruf­s­recht nur dann Gebrauch machen, wenn wir die Zahlungs­be­din­gun­gen nicht ein­hal­ten oder ihm nach­weis­lich Umstände bekan­nt wer­den, die nach seinem pflicht­gemäßen kaufmän­nis­chen Ermessen geeignet sind, unsere Kred­itwürdigkeit zu min­dern. Auf sein schriftlich­es Ver­lan­gen sind wir verpflichtet, unseren Abnehmern die Abtre­tung bekan­nt zu geben und die zur Gel­tend­machung der Forderun­gen erforder­lichen Auskün­fte und Unter­la­gen zu übergeben. Die von uns
    einge­zo­ge­nen Beträge sind geson­dert aufzube­wahren und den Liefer­an­ten abzuführen, wenn und sobald seine Forderun­gen fäl­lig gewor­den sind. Von ein­er Pfän­dung oder anderen Beein­träch­ti­gun­gen durch Dritte ist der Liefer­ant unverzüglich zu benachrichti­gen und die zur Gel­tend­machung sein­er Rechte erforder­lichen Auskün­fte und Unter­la­gen sind zu übergeben. Über­steigt der Wert der beste­hen­den Sicher­heit­en die Forderun­gen um mehr als 15%, so ist der Liefer­ant insoweit zur unverzüglichen Freiga­be von Sicher­heit­en verpflichtet.
    Wir treten schon jet­zt sämtliche uns gegen Dritte zuste­hen­den Ersatzansprüche bei Ver­lust, Beschädi­gung oder Unter­gang der Vor­be­haltsware ab.
  2. Für uns oder nach unseren Angaben erstellte Entwürfe, Zeich­nun­gen und Mod­elle beanspruchen wir in jedem Fall das Recht der Allein­ver­wen­dung. Liefer­ung an Dritte bedarf unser­er beson­deren Genehmi­gung. For­men, Sch­ablo­nen, Werkzeuge und son­stige Vor­rich­tun­gen bleiben unser Eigen­tum, auch dann, wenn die Kosten hier­für vom Liefer­an­ten ganz oder anteilig über­nom­men wor­den sind. Nach Ver­tragsende dür­fen unsere Mod­elle nur mit unser­er Zus­tim­mung weit­er ver­wen­det wer­den. Liegt keine Genehmi­gung vor, sind alle über­lasse­nen Unter­la­gen ein­schließlich der Muster und Mod­elle unaufge­fordert zurückzugeben.
  3. Erfül­lung­sort für alle Liefer­un­gen und Zahlun­gen ist der Sitz des Bestellers. Für die gesamte Ver­trags­beziehung gilt auss­chließlich das Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land, wie es unter Inlän­dern Anwen­dung findet.