ALLGEMEINE VERKAUFS- UND LIEFERBEDINGUNGEN DER PRONORM EINBAUKÜCHEN GMBH

zur auss­chließlichen Ver­wen­dung gegenüber Unternehmern, juris­tis­chen Per­so­n­en des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen

I. All­ge­meines 

  1. Diese All­ge­meinen Verkaufs- und Lieferbe­din­gun­gen (AVB) gel­ten für alle unsere Liefer­un­gen, Leis­tun­gen und Ange­bote. Diese AVB sind Bestandteil aller Verträge, die wir mit unserem Kun­den über unsere Liefer­un­gen und Leis­tun­gen schließen.
  2. Diese AVB gel­ten auch für alle zukün­fti­gen Liefer­un­gen, Leis­tun­gen und Ange­bote an den Kun­den, selb­st wenn sie nicht noch ein­mal geson­dert vere­in­bart werden.
  3. Ein­seit­ige Anpas­sun­gen dieser AVB durch uns wer­den im Rah­men beste­hen­der Verträge dem Kun­den in Textform bekan­nt­gegeben. Sie gel­ten als genehmigt, wenn der Kunde nicht in Textform Wider­spruch erhebt. Der Wider­spruch muss uns inner­halb von sechs Wochen zuge­hen, nach­dem die Anpas­sungsmit­teilung dem Kun­den zuge­gan­gen ist.
  4. Von diesen AVB abwe­ichende oder sie ergänzende Bedin­gun­gen des Kun­den oder Drit­ter find­en keine Anwen­dung und wer­den nur dann und insoweit Ver­trags­be­standteil, als wir deren Gel­tung in Textform zuges­timmt haben. Dies gilt auch, wenn wir Liefer­un­gen und Leis­tun­gen in Ken­nt­nis ent­ge­gen­ste­hen­der oder abwe­ichen­der Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den oder Drit­ter vor­be­halt­los aus­führen oder auf Schreiben des Kun­den Bezug nehmen, welche Geschäfts­be­din­gun­gen des Kun­den oder Drit­ter enthal­ten oder auf solch­er verweisen.
  5. Ergänzun­gen und/oder Änderun­gen der zwis­chen uns und dem Kun­den auf Basis dieser AVB geschlosse­nen Verträge sowie dieser AVB selb­st bedür­fen zu ihrer Wirk­samkeit der Textform. Mit Aus­nahme von Geschäfts­führern und Prokuris­ten sind unsere Mitar­beit­er nicht berechtigt, hier­von abwe­ichende mündliche Vere­in­barun­gen zu treffen.
  6. Recht­ser­he­bliche Erk­lärun­gen und Anzeigen, die vom Kun­den nach Ver­tragsab­schluss gegenüber uns abgegeben wer­den bzw. abzugeben sind, bedür­fen zu ihrer Wirk­samkeit der Textform.
  7. Vor Ver­tragsab­schluss von uns mündlich erteilte Zusagen und/oder vor Ver­tragsab­schluss getrof­fene Abre­den der Parteien, wer­den durch die auf Basis dieser AVB getrof­fene Vere­in­barung erset­zt, sofern sich nicht aus­drück­lich aus ihnen ergibt, dass sie in jedem Fall verbindlich fort­gel­ten sollen.

II. Ver­tragsab­schluss

  1. Unsere Ange­bote sind freibleibend und unverbindlich.
  2. Bestel­lun­gen des Kun­den sind verbindlich und der Kunde ist an sein Ange­bot für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Zugang der Bestel­lung bei uns gebun­den. Während dieser Zeit kön­nen wir die Bestel­lung des Kun­den durch Auf­trags­bestä­ti­gung in Textform oder durch Aus­liefer­ung der Ware annehmen.
  3. Unsere Pro­duk­tbeschrei­bun­gen, Zeich­nun­gen und Darstel­lun­gen der Waren und Pro­duk­te, Angaben zu tech­nis­chen Dat­en sowie son­stige Angaben von uns zur Ware bzw. zu Pro­duk­ten und Leis­tun­gen sind nur Richtwerte und annäh­ernd maßge­blich, sofern die Ver­wend­barkeit der Ware bzw. Leis­tung zum Ver­tragszweck nicht die genaue Übere­in­stim­mung voraus­set­zt. Es han­delt sich bei diesen Angaben und Darstel­lun­gen um Beschrei­bun­gen der Ware bzw. Leis­tung, nicht aber um zugesicherte Beschaf­fen­heitsmerk­male. Sofern hier­durch nicht die ver­traglich vorge­se­hene Ver­wend­barkeit der Ware bzw. Leis­tung beein­trächtigt wird, sind han­del­sübliche Abwe­ichun­gen sowie Abwe­ichun­gen auf­grund rechtlich­er Vorschriften oder tech­nis­ch­er Verbesserun­gen zuläs­sig. Auch die Erset­zung bes­timmter Bauteile durch andere, gle­ich­w­er­tige Teile ist zulässig.
  4. An sämtlichen Mustern, Kalku­la­tio­nen, Mod­ellen, Ange­boten, Kosten­vo­ran­schlä­gen und ähn­lichen Infor­ma­tio­nen kör­per­lich­er und unkör­per­lich­er Art – auch in elek­tro­n­is­ch­er Form – behal­ten wir uns Eigentums‑, Schutz- und Urhe­ber­rechte vor. Der Kunde ist ohne unsere vorherige in Textform erteilte Zus­tim­mung nicht berechtigt, diese Infor­ma­tio­nen Drit­ten zugänglich zu machen und hat sie kosten­frei an uns zurück­zugeben oder nach unser­er Wahl zu ver­nicht­en, wenn der Ver­trag nicht zus­tande kommt.

III. Zahlung

  1. Sofern nichts anderes vere­in­bart ist, gel­ten unsere Preise ab Werk zuzüglich Umsatzs­teuer, bei Liefer­ung zuzüglich Ver­pack­ung, Trans­port, Fracht. Eventuell anfal­l­ende Zölle und/oder son­stige Abgaben trägt der Kunde.
  2. Sofern nichts anderes vere­in­bart ist, sind Zahlun­gen fäl­lig inner­halb von 14 Tagen ab Zugang unser­er Rech­nung beim Kun­den und Liefer­ung bzw. Abnahme der Ware bzw. Vor­liegen der son­sti­gen ver­traglichen Fälligkeitsvoraussetzungen.
  3. Für die Rechtzeit­igkeit der Zahlung ist die vor­be­halt­lose Gutschrift auf unserem Bankkon­to maßgeblich.
  4. Der Kunde kommt mit Ablauf der vorste­hend beschriebe­nen Zahlungs­frist in Verzug. Während des Verzugs ist der jew­eils vom Verzug betrof­fene Rech­nungs­be­trag nach dem geset­zlichen Verzugszinssatz zu verzin­sen. Die Gel­tend­machung weit­erge­hen­der Verzugss­chä­den bleibt allerd­ings vor­be­hal­ten, auch der Anspruch auf Fäl­ligkeit­szin­sen nach § 353 HGB bleibt unberührt.
  5. Wir sind berechtigt, eine Liefer­ung ganz oder teil­weise von der Zahlung per Vorkasse abhängig zu machen; tun wir dies, wer­den wir den entsprechen­den Vor­be­halt spätestens mit unser­er Auf­trags­bestä­ti­gung erklären.
  6. Zurück­be­hal­tungs- und Aufrech­nungsrechte ste­hen dem Kun­den nur insoweit zu, als seine Gege­nansprüche unbe­strit­ten oder recht­skräftig fest­gestellt sind.
  7. Wir sind berechtigt, für abgeschlossene Teilleis­tun­gen angemessene Abschlagszahlun­gen zu berech­nen. Leis­tet der Kunde auf eine Abschlagsrech­nung nicht oder nicht frist­gemäß, sind wir berechtigt, die weit­ere Ver­tragser­fül­lung von der Zahlung des Abschlags abhängig zu machen. Leis­tet der Kunde auf eine Abschlagsrech­nung nicht oder nicht frist­gemäß, sind wir außer­dem berechtigt, vom Ver­trag zurück­zutreten, wenn wir den Kun­den zuvor in Textform unter angemessen­er Frist­set­zung zur Zahlung aufge­fordert haben. Die Gel­tend­machung von Aufwen­dungs- und Schaden­er­satzansprüchen bleibt unberührt.

IV. Liefer­ung

  1. Unsere Liefer­un­gen erfol­gen ab Werk, sofern nichts anderes vere­in­bart ist.
  2. Sofern wir für die Liefer­ung Fris­ten bzw. Ter­mine angeben, han­delt es sich hier­bei um unverbindliche Richtwerte, wenn diese Ter­mine bzw. Fris­ten nicht aus­drück­lich als verbindlich beze­ich­net oder als verbindlich vere­in­bart werden.
  3. Ist die Versendung der Ware an den Kun­den vere­in­bart, ist für die Ein­hal­tung der Liefer­fris­ten bzw. Liefer­t­er­mine der Zeit­punkt der Über­gabe der Ware an den Spedi­teur, Fracht­führer oder son­st mit dem Trans­port beauf­tragten Drit­ten maßge­blich. Im Übri­gen ist für die Ein­hal­tung von Liefer­fris­ten bzw. Liefer­t­er­mi­nen der Zeit­punkt maßge­blich, zu dem wir dem Kun­den die Ver­sand­bere­itschaft der Ware angezeigt haben; soweit eine Abnahme zu erfol­gen hat, ist dies der Zeit­punkt unser­er Anzeige der Abnah­me­bere­itschaft gegenüber dem Kunden.
  4. Alle Liefer­t­er­mine und Liefer­fris­ten gel­ten vor­be­haltlich ord­nungs­gemäßer und rechtzeit­iger Selb­st­be­liefer­ung, sofern wir die Verzögerung bzw. Unrichtigkeit der Selb­st­be­liefer­ung nicht zu vertreten haben. Wir wer­den den Kun­den unverzüglich darüber informieren, wenn Verzögerun­gen der Liefer­t­er­mine bzw. Liefer­fris­ten auf­grund nicht ord­nungs­gemäßer oder nicht recht­szeit­iger Selb­st­be­liefer­ung drohen.
  5. Wir sind zu Teil­liefer­un­gen berechtigt, sofern dies dem Kun­den zumut­bar ist, ihm durch die Teil­liefer­ung kein erhe­blich­er Mehraufwand bzw. Mehrkosten, die wir nicht übernehmen, entste­hen, die Liefer­ung des restlichen Teils der Ware sichergestellt ist und eine Teil­liefer­ung für den Kun­den unter Berück­sich­ti­gung des Ver­tragszwecks ver­wend­bar ist.
  6. Für Liefer­verzögerun­gen oder die Unmöglichkeit der Liefer­ung, die durch höhere Gewalt oder andere, für uns zum Zeit­punkt des Ver­tragss­chlusses nicht vorherse­hbare und nicht zu vertre­tende Ereignisse (z.B. Arbeit­skampf, Rohstoff­man­gel, unver­schuldete Betrieb­sstörun­gen) verur­sacht wer­den, haften wir nicht. Wird die Liefer­ung für uns auf­grund der­ar­tiger Ereignisse oder auf­grund höher­er Gewalt unmöglich oder unter Berück­sich­ti­gung des Waren­wertes unzu­mut­bar erschw­ert, sind wir zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt. Sofern wir durch der­ar­tige Ereignisse oder durch höhere Gewalt nur vorüberge­hend an der Liefer­ung gehin­dert sind, ver­schieben sich die Liefer­t­er­mine bzw. Liefer­fris­ten um den Zeitraum, während dessen das Leis­tung­shin­der­nis vor­liegt, jedoch zzgl. ein­er Anlauf­frist von ein­er Woche. Der Kunde ist in diesem Fall zum Rück­tritt vom Ver­trag berechtigt, wenn ihm die ver­spätete Liefer­ung nicht zuge­mutet wer­den kann und er dies gegenüber uns unverzüglich in Textform mit­teilt, nach­dem wir ihn von Leis­tung­shin­der­nis unter­richtet haben, wozu wir unverzüglich nach Erkennbar wer­den des Leis­tung­shin­derniss­es verpflichtet sind. Das Recht des Kun­den, im Falle der Unmöglichkeit der Leis­tung unter den geset­zlichen Voraus­set­zun­gen vom Ver­trag zurück­zutreten, bleibt unberührt.
  7. Für das Vor­liegen von Liefer­verzug auf unser­er Seite gel­ten die geset­zlichen Bes­tim­mungen, allerd­ings ist für den Ein­tritt des Liefer­verzuges in jedem Fall eine Mah­nung durch den Kun­den in Textform erforder­lich, es sei denn, wir haben die Liefer­ung ern­sthaft und endgültig verweigert.
  8. Verzögert sich unsere Liefer­ung aus Grün­den, die der Kunde zu vertreten hat (beispiel­sweise, wenn der Kunde eine von ihm geschuldete Mitwirkung­shand­lung unter­lässt oder ver­spätet erbringt) oder gerät der Kunde in Annah­mev­erzug, sind wir berechtigt, Ersatz für daraus bei uns entste­hen­der Aufwen­dun­gen und/oder Schä­den vom Kun­den zu ver­lan­gen. Wir sind daher berechtigt, vom Kun­den eine pauschale Entschädi­gung in Höhe von 0,25 % des Waren­wertes je Kalen­dertag, begin­nend mit dem Tag nach dem vere­in­barten Liefer­t­er­min bzw. der Mit­teilung der Ver­sand- oder Abnah­me­bere­itschaft durch uns, sofern kein Liefer­t­er­min vere­in­bart ist, ins­ge­samt jedoch höch­stens 5 % des Waren­wertes, zu ver­lan­gen. Diese pauschale Entschädi­gung gilt jedoch nicht, wenn der Kunde nach­weist, dass uns tat­säch­lich ein wesentlich gerin­ger­er oder über­haupt kein Schaden ent­standen ist. Unsere weit­erge­hen­den geset­zlichen Rechte sowie der Nach­weis eines höheren Schadens bleiben unberührt. Jeden­falls ist die pauschale Entschädi­gung auf unsere weit­erge­hen­den Ansprüche anzurechnen.
  9. Die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und/oder der zufäl­li­gen Ver­schlechterung der Ware geht mit Aus­führung der Liefer­ung bzw. Leis­tung auf den Kun­den über, sofern nichts anderes vere­in­bart ist. Ist die Versendung der Ware vere­in­bart, geht die Gefahr des zufäl­li­gen Unter­gangs und/oder der zufäl­li­gen Ver­schlechterung mit Über­gabe der Ware an den Spedi­teur, Fracht­führer oder son­st zur Aus­führung der Versendung bes­timmten Per­so­n­en über. Das gilt auch dann, wenn Teil­liefer­un­gen erfol­gen oder wir noch weit­ere Leis­tun­gen (etwa die Inbe­trieb­nahme bzw. Instal­la­tion) schulden.
  10. Wir sind berechtigt, Sub­un­ternehmer mit der Erfül­lung unser­er gegenüber dem Kun­den beste­hen­den ver­traglichen Pflicht­en zu beauftragen.

V. Eigen­tumsvor­be­halt

  1. Bis zur voll­ständi­gen Erfül­lung aller uns gegenüber dem Kun­den aus dem der Liefer­ung zugrun­deliegen­den Ver­trag zuste­hen­den Forderun­gen bleibt die Ware unser Eigentum.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die unter Eigen­tumsvor­be­halt an ihn gelieferte Ware pfleglich zu behan­deln und sie auf seine Kosten gegen Feuer- und Wasser­schä­den sowie gegen Dieb­stahl zum Neuw­ert zu versichern.
  3. Der Kunde darf die unter Eigen­tumsvor­be­halt gelieferte Ware nicht an Dritte verpfän­den oder zur Sicher­heit übereigen, solange unsere durch den Eigen­tumsvor­be­halt gesicherte Forderung nicht beglichen ist. Pfän­den Dritte die unter Eigen­tumsvor­be­halt gelieferte Ware oder erfol­gen son­stige Zugriffe Drit­ter auf diese Ware, ist der Kunde verpflichtet, diesen Drit­ten auf unser Eigen­tum hinzuweisen und uns unverzüglich in Textform hierüber zu informieren. Notwendi­ge Kosten, die wir im Rah­men der außerg­erichtlichen und gerichtlichen Gel­tend­machung unsere Eigen­tum­srechte gegenüber dem Drit­ten tra­gen müssen, hat der Kunde uns zu erset­zen, sofern diese nicht vom Drit­ten erset­zt werden.
  4. Wir sind berechtigt, die unter Eigen­tumsvor­be­halt gelieferte Ware zurück­zunehmen, nach­dem wir dem Kun­den eine angemessene Frist zur Leis­tung geset­zt haben und diese frucht­los ver­strichen ist, wenn der Kunde auf fäl­lige Zahlungsverpflich­tun­gen nicht oder nicht rechtzeit­ig leis­tet. In diesem Falle trägt der Kunde die für die Rück­nahme anfal­l­en­den Trans­portkosten. Nehmen wir unter Eigen­tumsvor­be­halt gelieferte Ware zurück, stellt dies einen Rück­tritt vom Ver­trag dar; dies gilt auch, wenn wir die unter Eigen­tumsvor­be­halt gelieferte Ware pfänden.
  5. Der Kunde darf die unter Eigen­tumsvor­be­halt gelieferte Ware im ord­nungs­gemäßen Geschäfts­gang ver­wen­den, weit­er­veräußern und/oder ver­ar­beit­en. Hierzu gilt ergänzend Folgendes:
  • Der Kunde tritt die aus dem Weit­er­verkauf der unter Eigen­tumsvor­be­halt geliefer­ten Ware resul­tieren­den Forderung sowie diejeni­gen Forderun­gen in Bezug auf die unter Eigen­tumsvor­be­halt gelieferte Ware, die ihm aus son­sti­gen Grün­den gegen seinen Abnehmer oder son­sti­gen Dritte zuste­hen oder in Zukun­ft zuste­hen wer­den (z. B. Ansprüche aus Ver­sicherungsleis­tun­gen oder uner­laubter Hand­lung) bere­its jet­zt an uns ab, wir nehmen diese Abtre­tung an.
  • Der Kunde selb­st bleibt zur Einziehung der vorste­hend genan­nten Forderun­gen ermächtigt und wir verpflicht­en uns, diese Forderun­gen so lange nicht selb­st einzuziehen, wie der Kunde seinen ver­traglichen Verpflich­tun­gen uns gegenüber nachkommt, ins­beson­dere nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröff­nung eines Insol­ven­zver­fahrens über das Ver­mö­gen des Kun­den gestellt wird und auch keine son­sti­gen Män­gel sein­er Leis­tungs­fähigkeit vor­liegen, die unseren Ent­geltanspruch gefährden. Tritt ein solch­er Fall jedoch ein, ist der Kunde verpflichtet, seinen Schuld­nern die Abtre­tung bekan­nt zu geben und uns seine Schuld­ner zu benen­nen sowie alle zum Einzug dieser abge­trete­nen Forderun­gen erforder­lichen Angaben zu machen und dazuge­hörige Unter­la­gen an uns auszuhändigen.
  • Eine Ver­ar­beitung oder Umbil­dung der unter Eigen­tumsvor­be­halt an den Kun­den geliefer­ten Ware wird immer für uns vorgenom­men. Erfol­gt eine Weit­er­ver­ar­beitung der unter Eigen­tumsvor­be­halt geliefer­ten Ware mit Sachen, die nicht in unserem Eigen­tum ste­hen, erwer­ben wir Miteigen­tum an der neuentste­hen­den Sache im Ver­hält­nis des Wertes der unter Eigen­tumsvor­be­halt an den Kun­den geliefer­ten Ware (Rech­nungs­be­trag inkl. Umsatzs­teuer) zu den anderen ver­ar­beit­eten Sachen im Zeit­punkt der Ver­ar­beitung. Für die in Folge Ver­ar­beitung entste­hende neue Sache gilt das gle­iche wie für die unter Eigen­tumsvor­be­halt an den Kun­den gelieferte Ware.
  • Im Falle untrennbar­er Verbindung oder Ver­mis­chung der an den Kun­den unter Eigen­tumsvor­be­halt geliefer­ten Ware mit Sachen, die nicht in unserem Eigen­tum ste­hen, erwer­ben wir Miteigen­tum an der durch Verbindung oder Ver­mis­chung neuentste­hen­den Sache im Ver­hält­nis des Wertes der unter Eigen­tumsvor­be­halt geliefer­ten Ware (Rech­nungs­be­trag inkl. Umsatzs­teuer) zu den andren ver­bun­de­nen oder ver­mis­cht­en Sachen im Zeit­punkt der Verbindung bzw. Ver­mis­chung. Erfol­gt die Verbindung bzw. Ver­mis­chung in der Weise, dass die nicht in unserem Eigen­tum ste­hende Sache als Haupt­sache anzuse­hen ist, überträgt der Kunde bere­its jet­zt das anteilsmäßige Miteigen­tum an der neu entste­hen­den Sache auf uns und wir nehmen diese Über­tra­gung an.
  • Sofern wir Mit- oder Alleineigen­tum an ein­er neuentste­hen­den Sache erwer­ben, ver­wahrt der Kunde dies für uns. Auf Ver­lan­gen des Kun­den wer­den wir Sicher­heit­en nach unser­er Wahl freigeben, sofern der real­isier­bare Wert der Sicher­heit­en unsere Forderun­gen um mehr als 10 % übersteigt.

VI. Gewährleis­tung 

  1. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware unverzüglich nach Aus­liefer­ung sorgfältig zu unter­suchen und Män­gel unverzüglich nach Ent­deck­ung in Textform anzuzeigen. Die Ware gilt hin­sichtlich offen­sichtlich­er Män­gel oder solch­er Män­gel, die bei unverzüglich­er, sorgfältiger Unter­suchung erkennbar gewe­sen wären, als vom Kun­den genehmigt, wenn er diese Män­gel nicht inner­halb von 7 Werk­ta­gen nach Gefahrüber­gang gegenüber uns in Textform rügt. Hin­sichtlich ander­er Män­gel gilt die Ware als vom Kun­den genehmigt, wenn dieser den Man­gel nicht inner­halb von 7 Werk­ta­gen nach Ent­deck­ung des Man­gels gegenüber uns in Textform rügt. War der Man­gel für den Kun­den bei nor­maler Ver­wen­dung der Ware jedoch bere­its zu einem früheren Zeit­punkt erkennbar, so ist dieser frühere Zeit­punkt für den Beginn der Rüge­frist maßgeblich.
  2. Ist die Ware bzw. Leis­tung man­gel­haft, kön­nen wir die Art der Nacher­fül­lung wählen. Das Recht, die Nacher­fül­lung gemäß den geset­zlichen Voraus­set­zun­gen zu ver­weigern, bleibt unberührt. Die von uns geschuldete Nacher­fül­lung bein­hal­tet den Aus­bau der man­gel­haften sowie den erneuten Ein­bau ein­er man­gel­freien Sache nicht, wenn wir auch ursprünglich nicht zum Ein­bau verpflichtet waren.
  3. Wir sind berechtigt, die Nacher­fül­lung von der Zahlung des Kauf­preis­es abhängig zu machen. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Ver­hält­nis zum Man­gel angemesse­nen Teil des Preis­es zurückzubehalten.
  4. Ist die Ware bzw. Leis­tung man­gel­haft, tra­gen wir die Kosten der Nacher­fül­lung. Stellt sich ein Man­gelbe­sei­t­i­gungsver­lan­gen des Kun­den im Nach­hinein als unberechtigt her­aus, kön­nen wir vom Kun­den Ersatz für die Kosten ver­lan­gen, die auf­grund des unberechtigten Man­gelbe­sei­t­i­gungsver­lan­gens ent­standen sind.
  5. Wenn und soweit der Kunde die Ware ohne unsere Zus­tim­mung ändert oder durch Dritte ändern lässt und hier­durch die Man­gelbe­sei­t­i­gung für uns unmöglich oder unzu­mut­bar erschw­ert wird, ent­fall­en die Gewährleis­tungsrechte des Kun­den. Führen der­ar­tige Änderun­gen der Ware zu Mehrkosten bei der Man­gelbe­sei­t­i­gung, hat der Kunde uns diese Mehrkosten zu ersetzen.
  6. Führt die Man­gel­haftigkeit eines von uns ver­wen­de­ten Bauteils eines anderen Her­stellers zur Man­gel­haftigkeit unser­er Ware bzw. Leis­tung und kön­nen wir diesen Man­gel aus rechtlichen und/oder tat­säch­lichen Grün­den nicht beheben, kön­nen wir dem Kun­den die auf unser­er Seite gegen den Drit­ther­steller zuste­hen­den Män­ge­lansprüche abtreten; Gewährleis­tungsansprüche des Kun­den gegenüber uns beste­hen in diesem Fall nur und nur insoweit, wenn und soweit die gerichtliche Durch­set­zung der an den Kun­den abge­trete­nen Män­ge­lansprüche gegen den Drit­ther­steller erfol­g­los war oder aus­sicht­s­los ist. Während der Dauer der Inanspruch­nahme des Drit­ther­stellers durch den Kun­den ist die Ver­jährung der Gewährleis­tungsansprüche des Kun­den gegenüber uns gehemmt.
  7. Der Kunde ist verpflichtet, uns unverzüglich darüber zu informieren, falls Dritte ihm gegenüber in Bezug auf unsere Ware bzw. Leis­tung Ansprüche wegen der Ver­let­zung von Schutz- oder Urhe­ber­recht­en gel­tend machen. Ver­let­zt die Ware ein gewerblich­es Schutzrecht oder Urhe­ber­recht eines Drit­ten und liegt die Ver­ant­wor­tung hier­für nicht beim Kun­den (Beispiel für Ver­ant­wor­tung des Kun­den: weil wir die Ware nach seinen Vor­gaben gefer­tigt haben), wer­den wir nach unser­er Wahl entwed­er die Ware der­art abän­dern oder aus­tauschen, dass Rechte Drit­ter nicht mehr ver­let­zt wer­den, die Ware gle­ich­wohl weit­er­hin der ver­traglich vere­in­barten Beschaf­fen­heit entspricht, oder dem Kun­den das Nutzungsrecht ver­schaf­fen. Gelingt uns dies nicht inner­halb angemessen­er Zeit, sind sowohl der Kunde als auch wir berechtigt, vom Ver­trag zurückzutreten.
  8. Erfol­gt die Fer­ti­gung der Pro­duk­te nach Zeich­nung des Bestellers, haften wir nur für die Übere­in­stim­mung mit der Zeichnung.
  9. Im Übri­gen bes­tim­men sich die Gewährleis­tungsansprüche des Kun­den nach den geset­zlichen Bestimmungen.
  10. Ist die Ware im Ver­hält­nis zwis­chen uns und dem Kun­den man­gel­frei, haften wir nicht für Män­gel im Ver­hält­nis zwis­chen unserem Kun­den und dessen Kun­den auf­grund ein­er Abwe­ichung des Pro­duk­ts von den objek­tiv­en Anforderun­gen. Der Kunde wird Beschaf­fen­heitsvere­in­barun­gen zwis­chen ihm und uns, die zu ein­er Abwe­ichung des Pro­duk­ts von den objek­tiv­en Anforderun­gen im Ver­hält­nis zu seinem Kun­den führen kön­nen, durch eigen­ständi­ge und geson­derte Vere­in­barung mit seinem Kun­den festhalten.

VII.  Haf­tung

  1. Wir haften auf Schaden­er­satz – gle­ich aus welchem Rechts­grund – nur bei Vor­satz und grober Fahrläs­sigkeit. Bei ein­fach­er Fahrläs­sigkeit haften wir nur

-      für Schä­den aus der Ver­let­zung des Lebens, des Kör­pers oder der Gesundheit,

-      für Schä­den aus der Ver­let­zung ein­er wesentlichen Ver­tragspflicht (Verpflich­tun­gen, deren Erfül­lung die ord­nungs­gemäße Durch­führung des Ver­trages über­haupt ermöglicht und auf deren Erfül­lung der Kunde regelmäßig ver­traut und ver­trauen darf), wobei die Haf­tung in diesem Fall begren­zt ist auf den Ersatz des vorherse­hbaren, typ­is­cher­weise ein­tre­tenden Schadens.

  1. Die vorste­hende Haf­tungs­beschränkung gilt nicht für Ansprüche des Kun­den nach dem Pro­duk­thaf­tungs­ge­setz und soweit wir geset­zlich zwin­gend haften oder einen Man­gel arglistig ver­schwiegen oder eine Garantie für die Beschaf­fen­heit der Ware über­nom­men haben.
  2. Ein freies Kündi­gungsrecht des Kun­den (ins­beson­dere nach §§ 651, 649 BGB) ist aus­geschlossen. Der Kunde kann wegen ein­er Pflichtver­let­zung unser­er­seits, die nicht in einem Man­gel beste­ht, nur zurück­treten oder kündi­gen, wenn wir diese Pflichtver­let­zung zu vertreten haben.

VIII.    Rechtswahl und Gerichtsstand

  1. Die Rechts­beziehun­gen zwis­chen uns und dem Kun­den unter­liegen dem Recht der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land, das für die Rechts­beziehun­gen inländis­ch­er Ver­tragspart­ner inner­halb der Bun­desre­pub­lik Deutsch­land untere­inan­der gilt. Das Übereinkom­men über den inter­na­tionalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) ist ausgeschlossen.
  2. Auss­chließlich­er Gerichts­stand für alle aus oder im Zusam­men­hang mit dem Ver­tragsver­hält­nis zwis­chen uns und dem Kun­den resul­tieren­den Stre­it­igkeit­en ist unser Sitz in Vlotho (Landgerichts­bezirk Biele­feld). Zwin­gende geset­zliche Bes­tim­mungen über auss­chließliche Gerichtsstände bleiben unberührt.

Stand: Juli 2022

pronorm Ein­bauküchen GmbH
Höfer­feld 5–7
32602 Vlotho